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   BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93   

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https://dejure.org/1993,2579
BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93 (https://dejure.org/1993,2579)
BayObLG, Entscheidung vom 04.02.1993 - 3Z BR 6/93 (https://dejure.org/1993,2579)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Februar 1993 - 3Z BR 6/93 (https://dejure.org/1993,2579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 6, 51

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter, Heilung von Einberufungsmängeln, Ladung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters, Vollversammlung, Widerspruchslose Teilnahme an der Beschlussfassung, Widerspruchslose Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 6 § 51 Abs. 3
    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung; Gültigkeit der Berufung zum Geschäftsführer nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Coburg - HKT 3/92
  • BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 612
  • ZIP 1993, 595
  • BB 1993, 525
  • DB 1993, 577
  • Rpfleger 1993, 326
  • BayObLGZ 1993, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86

    Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Da die bloße Anwesenheit der Gesellschafter oder ihrer Vertreter zur Vermeidung nichtiger Beschlüsse aber nicht genügt, vielmehr zusätzlich ihr Einverständnis erforderlich ist, dass die Versammlung Beschlüsse fasst (h.M. vgl. BGHZ 100, 264/269 f. m.w.Nachw.; Hachenburg/Hüffer § 51 Rn. 29 m.w.Nachw.; Vogel aaO S.209; a.A. Baumbach/Zöllner GmbHG 15.Aufl. § 51 Rn. 25), reicht die bloße Anwesenheit des geschäftsunfähigen Gesellschafters, hier des Beteiligten zu 1), nicht aus.
  • BGH, 01.07.1991 - II ZR 292/90

    Zurechnung des Handelns eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Verliert eine zum Geschäftsführer bestellte Person die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, so erlischt dadurch von selbst ihre Geschäftsführerbestellung, ihre Vertretungsbefugnis ist nicht mehr gegeben, ohne dass es der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder durch das nach der Satzung hierfür zuständige Organ bedarf (vgl. BayObLGZ 1982, 267 und 1989 81/85, BGHZ 115, 78/80, OLG München JZ 1990, 1029 , je m.w.Nachw.; Hachenburg/Ulmer § 6 Rn. 8, Scholz/Uwe H.Schneider GmbHG 8.Aufl. § 6 Rn. 12, Baumbach/Hueck aaO, je m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 167/52

    Einberufung einer GmbH-Versammlung

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Unabhängig davon, dass die Willenserklärungen einzelner Gesellschafter, z.B. gemäß §§ 105, 134, 138 BGB , nichtig sein können, kann auch der eigentliche Gesellschafterbeschluss als solcher in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen nichtig oder anfechtbar sein (vgl. BGHZ 11, 231/236; 18, 334/338; im einzelnen Hachenburg/Raiser GmbHG 8.Aufl. Anh. § 47 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 90/54

    Einberufung einer Genossenschafts-Versammlung

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Unabhängig davon, dass die Willenserklärungen einzelner Gesellschafter, z.B. gemäß §§ 105, 134, 138 BGB , nichtig sein können, kann auch der eigentliche Gesellschafterbeschluss als solcher in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen nichtig oder anfechtbar sein (vgl. BGHZ 11, 231/236; 18, 334/338; im einzelnen Hachenburg/Raiser GmbHG 8.Aufl. Anh. § 47 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 14.12.1961 - II ZR 97/59

    Auflösungsbeschluß einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Ist ein Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung geladen worden und sind auch nicht sämtliche Gesellschafter anwesend, so ist ein Beschluss, der in einer solchen Versammlung entgegen § 51 Abs. 3 GmbHG gefasst worden ist, nichtig (vgl. BGHZ 36, 207/211; OLG Frankfurt a.Main GmbHR 1984, 99/100).
  • BGH, 10.04.1989 - II ZR 225/88

    Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Der Gesellschafterbeschluss liegt erst nach Stimmabgabe aller Gesellschafter in einem nach der Satzung und dem Gesetz vorgesehenen Verfahren und der entsprechenden Feststellung des Stimmergebnisses durch den Versammlungsleiter vor (vgl. BGH GmbHR 1990, 68 ).
  • BayObLG, 19.09.1991 - BReg. 3 Z 97/91

    Beschwerde gegen eine bekanntgemachte Eintragungsverfügung

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    b) Soweit das Landgericht u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1991, 337 und 371) meint, ein möglicherweise zwar anfechtbarer, dennoch aber wirksamer Gesellschafterbeschluss liege deshalb vor, weil die Stimmen des geschäftsunfähigen Gesellschafters nicht mitzuzählen seien und der Beschluss laut Feststellung des Versammlungleiters (hier des Notars) mit den erforderlichen Stimmen zustande gekommen sei, lässt es unberücksichtigt, dass bei jedem Gesellschafterbeschluss unterschieden werden muss zwischen der Willenserklärung (Stimmabgabe) des einzelnen Gesellschafters und der Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Sudhoff Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 8.Aufl. S.338).
  • OLG München, 06.07.1990 - 23 U 2079/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Verliert eine zum Geschäftsführer bestellte Person die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, so erlischt dadurch von selbst ihre Geschäftsführerbestellung, ihre Vertretungsbefugnis ist nicht mehr gegeben, ohne dass es der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder durch das nach der Satzung hierfür zuständige Organ bedarf (vgl. BayObLGZ 1982, 267 und 1989 81/85, BGHZ 115, 78/80, OLG München JZ 1990, 1029 , je m.w.Nachw.; Hachenburg/Ulmer § 6 Rn. 8, Scholz/Uwe H.Schneider GmbHG 8.Aufl. § 6 Rn. 12, Baumbach/Hueck aaO, je m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 05.11.1982 - BReg. 3 Z 92/82

    Zum Prüfungsrecht des Registergerichts

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Die Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Handelsregister ist unzulässig (vgl. BayObLGZ 1982, 368/371; Keidel/Winkler FGG 13.Aufl. § 127 Rn. 13 m.w.Nachw.; Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 7.Aufl. § 45 Rn. 83, Rowedder/Koppensteiner GmbHG 2.Aufl. § 47 Rn. 92, Hachenburg/Raiser Anh. § 47 Rn. 84, je m.w.Nachw.; W.Vogel Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung 2.Aufl. S.210; vgl. auch Baums Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen 1981, S.51 f.).
  • BayObLG, 08.12.1988 - BReg. 3 Z 138/88

    Vollversammlung einer 2-Personen-GmbH auch bei Beschlussfassung durch einen

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
    Die nach § 51 Abs. 3 GmbHG mögliche Heilung einer nicht ordnungsgemäßen Ladung durch eine sog. Voll- oder Universalversammlung setzt regelmäßig voraus, dass sämtliche Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend sind, d.h. in Person erschienen oder wirksam vertreten sind (vgl. BayObLGZ 1988, 400/404; Hachenburg/Raiser Anh. § 47 Rn. 43 und Hachenburg/Hüffer § 51 Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 26.08.1983 - 20 W 528/83

    Beschlußfassung der Gesellschafterversammlungtrotz Nichtladung eines

  • BayObLG, 23.03.1989 - BReg. 3 Z 148/88

    Löschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers nach zivilgerichtlichem

  • BayObLG, 16.07.1982 - BReg. 3 Z 74/82
  • OLG Naumburg, 10.11.1999 - 7 Wx 7/99

    Angabe der fehlenden Vorbestrafung wegen Insolvenzstraftaten bei Eintragung einer

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  • KG, 17.03.2022 - 22 W 10/22

    Beanstandung einer Habilitätsversicherung durch das Registergericht als "zu alt"

    Vielmehr bedarf es einer erneuten Bestellung, ein "Hineinwachsen" in die Habilität gibt es also ebenfalls nicht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 1999 - 7 Wx 7/99 -, Rn. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 1993 - 3Z BR 6/93 -, Rn. 18, juris; W. Goette in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 44).
  • LG Duisburg, 15.01.2016 - 22 O 100/15

    Anforderungen an die wirksame Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bei

    Ist ein Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung geladen worden und sind auch nicht sämtliche Gesellschafter anwesend, ist ein Beschluss, der in einer solcher Versammlung entgegen § 51 Abs. 3 GmbHG gefasst worden ist, nichtig (BayObLG, GmbHR 1993, 223, 224).
  • BayObLG, 21.09.1994 - 3Z BR 177/94

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen durch eine Kammer für Handelssachen

    In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung können wirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlussfassung einverstanden sind (vgl. für die GmbH BayObLGZ 1993, 57/60 = GmbHR 1993, 223/224).
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